Gesetzliche Vorgaben
Cus-to-mi-zing
StVZO
§ 30 Die Kernaussage ist, dass ein Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein Betrieb weder Personen noch die Straße schädigt. Auch vermeidbare Gefährdung, Behinderung oder Belästigung (z. B. Lärmbelästigung) müssen durch die Bauweise ausgeschlossen werden.