AGB - Motorrad Roller Werkstatt Konstanz

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AGB

        
Reparaturbedingungen Stand: 28.04.2022

I. Auftragserteilung
1.ln der Terminbuchung online (Terminbuch) und anschließend in der Rechnung sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
2.Der Auftraggeber erhält eine Mail direkt nach bezahlter Terminbuchung über seine in
Auftrag gegebenen Arbeiten.
3.Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4.Der Auftrag gilt ebenso als erteilt, wenn durch Vorkasse (Überweisung/ Karten Zahlung)
der Angebotsbetrag (Angebot oder Auftragsbestätigung) nur zum Teil oder ganz bezahlt
wurde.

ll. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1.Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch
die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages der Kostenpflichtig ist. In diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf der Angegeben Zeit
auf dem Angebot nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für
den Kostenvoranschlag außer bei Kostenvoranschlag nach Fehlersuche mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags
nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Abweichungen bis zu 10%
sind zulässig.
3.Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellungstermin
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsunterbrechungen oder nicht rechtzeitiger Lieferung von Ersatzteilen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadenersatz, ins besondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1.Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 2 Tagen ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. lm Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
3.Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Lager-Aufbewahrungsgebühr
berechnen in Höhe von 10€/ Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.Nach der Information, dass das Fahrzeug fertig ist via Mail und oder Sms und zur
Abholung im freien Verkehrsraum bereit steht, erlischt unser Versicherungsschutz für Ihr
Fahrzeug sofort. Für alle möglicherweise entstehenden Schäden bis hin zum Verlust
oder Totalschaden durch höhere Gewalt übernehmen wir keine Haftung.
5.Startet das Fahrzeug bei Abholung nicht, aufgrund dessen, dass die Batterie sich
während der Reparatur entladen hat, gilt dies nicht als Mangel.
6.Sollte das Bike auf Grund des selben Problems, weshalb es in Reparatur war
Wiederholt den selben Defekt haben stehen uns 3 Nachbesserungsversuche zu.
7.Wird ein Auftrag vom Kunden abgebrochen, weil sich weitere Defekte zeigen, die bei
Auftragserteilung nicht erkennbar waren, besteht kein Recht auf Erstattung der im Auftrag/
Angebot vereinbarten Leistung.

V. Berechnung des Auftrages
1.In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für verwendete Ersatzteile und
Materialien auszuweisen.
2.Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3.Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder - teils
entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4.Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 1 Woche nach Zugang der
Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung
1. Der Arbeitslohn ergibt sich aus den ausgewählten arbeiten im Onlineterminbuch diese
sind bei Terminbuchung sofort via Onlinezahlung (Klarna) fällig.
2. Der Rechnungsbetrag für Teile und für Nebenleistungen sind vor deren Bestellung via
Überweisung zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eintreffen verschiebt sich
die Materialbestellung und in dem Fall auch der Werkstatt Termin.
3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche
aus dem Auftrag beruht.
4. Zahlungen dürfen nur via Klarna oder klassischer Banküberweisung direkt auf das
Firmenkonto erfolgen. Kosten die durch andere Dienstleister dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt werden gehen zu lasten des Auftraggebers. Paypal wird nicht akzeptiert.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Fahrzeuges zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftrags Gegenstand dem Auftraggeber
gehört.

VIII. Sachmängel
1.Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftrags Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme schriftlich vorbehält.
2.Ist der Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund des
Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der
Übernahme einer Garantie.
4.Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich
geltend zu machen.
5.Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels Betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an einen
anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den
Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist
zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet, bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des Auftragnehmers.
6.Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mangelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
7.Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn bei Bremsbelag- und
Bremsscheibenwechsel in Kombination, bei Kupplungslammelen- und oder
Kupplungsscheibenwechsel und bei Reifenwechsel auf den Einfahrservice verzichtet wird.
8.Abschnitt Vlll. Sachmängel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese
Ansprüche gilt Abschnitt IX. Haftung.

IX. Haftung
1.Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut
und vertrauen darf.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadensregulierung durch die Versicherung.
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme oder bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen
Sachmängeln geltend gemacht, gilt folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt
auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob
fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des
Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
abgedeckt ist.
2.Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung
des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden gilt
die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4.Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.

X. Termine
Termine können nur online gebucht werden.
Termine die Storniert werden wird alles abzüglich unserer Kosten + einer Bearbeitungspauschale
von 10€ Rückerstattet auf das Konto mit dem der Auftrag bezahlt wurde.
Termine die nicht mind. 2 Werktage vorher schriftlich abgesagt werden sind kostenpflichtig
in Höhe von 160,00€ da wir bei nicht erscheinen keinen Ersatztermin einschieben können.

XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.







Junge Fahrer wählen ein Ziel und fahren los… Alte Fahrer wählen eine Richtung und fahren los.
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Thomas Möhrle
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