AGB


Reparaturbedingungen Stand: 28.04.2022


I. Auftragserteilung

1.ln der Terminbuchung online (Terminbuch) und anschließend in der Rechnung sind die

zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.

2.Der Auftraggeber erhält eine Mail direkt nach bezahlter Terminbuchung über seine in

Auftrag gegebenen Arbeiten.

3.Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten

sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4.Der Auftrag gilt ebenso als erteilt, wenn durch Vorkasse (Überweisung/ Karten Zahlung)

der Angebotsbetrag (Angebot oder Auftragsbestätigung) nur zum Teil oder ganz bezahlt

wurde.


ll. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1.Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch

die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage

kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und

Arbeitswertkataloge erfolgen.

2.Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines

schriftlichen Kostenvoranschlages der Kostenpflichtig ist. In diesem sind die Arbeiten und

Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf der Angegeben Zeit

auf dem Angebot nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines

Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für

den Kostenvoranschlag außer bei Kostenvoranschlag nach Fehlersuche mit der

Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags

nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Abweichungen bis zu 10%

sind zulässig.

3.Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim

Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.


III. Fertigstellungstermin

Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder

Betriebsunterbrechungen oder nicht rechtzeitiger Lieferung von Ersatzteilen ohne eigenes

Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen

keine Verpflichtung zum Schadenersatz, ins besondere auch nicht zur Stellung eines

Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten. Der Auftragnehmer ist jedoch

verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich

und zumutbar ist.


IV. Abnahme

1.Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des

Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 2 Tagen ab

Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

abzuholen. lm Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen

Rechten Gebrauch machen.

3.Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die Lager-Aufbewahrungsgebühr

berechnen in Höhe von 10€/ Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des

Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der

Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.Nach der Information, dass das Fahrzeug fertig ist via Mail und oder Sms und zur

Abholung im freien Verkehrsraum bereit steht, erlischt unser Versicherungsschutz für Ihr

Fahrzeug sofort. Für alle möglicherweise entstehenden Schäden bis hin zum Verlust

oder Totalschaden durch höhere Gewalt übernehmen wir keine Haftung.

5.Startet das Fahrzeug bei Abholung nicht, aufgrund dessen, dass die Batterie sich

während der Reparatur entladen hat, gilt dies nicht als Mangel.

6.Sollte das Bike auf Grund des selben Problems, weshalb es in Reparatur war

Wiederholt den selben Defekt haben stehen uns 3 Nachbesserungsversuche zu.

7.Wird ein Auftrag vom Kunden abgebrochen, weil sich weitere Defekte zeigen, die bei

Auftragserteilung nicht erkennbar waren, besteht kein Recht auf Erstattung der im Auftrag/

Angebot vereinbarten Leistung.


V. Berechnung des Auftrages

1.In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für verwendete Ersatzteile und

Materialien auszuweisen.

2.Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so

genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten

besonders aufzuführen sind.

3.Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das

ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder - teils

entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich

macht.

4.Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5.Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie

eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 1 Woche nach Zugang der

Rechnung erfolgen.


VI. Zahlung

1. Der Arbeitslohn ergibt sich aus den ausgewählten arbeiten im Onlineterminbuch diese

sind bei Terminbuchung sofort via Onlinezahlung (Klarna) fällig.

2. Der Rechnungsbetrag für Teile und für Nebenleistungen sind vor deren Bestellung via

Überweisung zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eintreffen verschiebt sich

die Materialbestellung und in dem Fall auch der Werkstatt Termin.

3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,

wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel

vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche

aus dem Auftrag beruht.

4. Zahlungen dürfen nur via Klarna oder klassischer Banküberweisung direkt auf das

Firmenkonto erfolgen. Kosten die durch andere Dienstleister dem Auftraggeber in

Rechnung gestellt werden gehen zu lasten des Auftraggebers. Paypal wird nicht akzeptiert.


VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches

Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Fahrzeuges zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten

Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit

sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten

sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftrags Gegenstand dem Auftraggeber

gehört.


VIII. Sachmängel

1.Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme

des Auftrags Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz

Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese

bei Abnahme schriftlich vorbehält.

2.Ist der Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender

beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des

Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber

(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund des

Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der

Übernahme einer Garantie.

4.Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich

geltend zu machen.

5.Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels Betriebsunfähig, kann sich der

Auftraggeber mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an einen

anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den

Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer

Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile

während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist

zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten

verpflichtet, bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des Auftragnehmers.

6.Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mangelbeseitigung

eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden

Eigentum des Auftragnehmers.

7.Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn bei Bremsbelag- und

Bremsscheibenwechsel in Kombination, bei Kupplungslammelen- und oder

Kupplungsscheibenwechsel und bei Reifenwechsel auf den Einfahrservice verzichtet wird.

8.Abschnitt Vlll. Sachmängel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese

Ansprüche gilt Abschnitt IX. Haftung.


IX. Haftung

1.Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden

aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer

beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Etwa

solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade

auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut

und vertrauen darf.

Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden

begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)

gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des

Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur

Schadensregulierung durch die Versicherung.

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich

in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach

Abnahme oder bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen

nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen

Sachmängeln geltend gemacht, gilt folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt

auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob

fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des

Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch

eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung

abgedeckt ist.

2.Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung

des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer

Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch

leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen

Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden gilt

die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4.Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit.


X. Termine

Termine können nur online gebucht werden.

Termine die Storniert werden wird alles abzüglich unserer Kosten + einer Bearbeitungspauschale

von 10€ Rückerstattet auf das Konto mit dem der Auftrag bezahlt wurde.

Termine die nicht mind. 2 Werktage vorher schriftlich abgesagt werden sind kostenpflichtig

in Höhe von 160,00€ da wir bei nicht erscheinen keinen Ersatztermin einschieben können.


XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des

Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran

bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand

gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist.